Christoph Franz Bornhorn
Der Internationale Seegerichtshof
Flaggschiff oder Geisterschoner?
104 W 87.86
ISBN 978 3 9803911 5 3
Bornhorn

 

VORWORT

Am Ende des 20. Jahrhunderts steht eine Entwicklung am Scheideweg, die - zumindest als Idee - dieses Jahrhundert von Beginn an durchzog: das Entstehen der Vereinten Nationen. Der Gedanke einer Zusammenarbeit der Nationalstaaten jenseits von Militärbündnissen und zweiseitigen Verträgen fand seinen Ausdruck bereits 1920 in der Gründung des Völkerbundes. Dieser ist zugleich ein drastisches Beispiel für die Gefahr, der jeder Versuch einer interessenunabhängigen Kooperation ausgesetzt ist: die politische Ohnmacht gegenüber den Konflikten seiner Mitglieder. Wohl keine politische Organisation wurde so deutlich als einflusslos bloßgestellt wie der Völkerbund durch den zweiten Weltkrieg. Seitdem ist die Idee der Vereinten Nationen verbunden mit den Zweifeln an ihrer Durchsetzbarkeit.
Tatsächlich ist auch die UN in der Nachfolge des Völkerbundes stets mit der Frage konfrontiert gewesen, ob der Gedanke der Vereinten Nationen nicht scheitern müsse, oder bereits gescheitert ist. Angesichts der Massaker in Ruanda und auf dem Balkan blieb der UN wenig mehr als die undankbare Rolle des Beobachters. Und der unter UN-Mandat geführte Golfkrieg (eine internationale Streitmacht existiert weiterhin nur in der UN-Charta) ist wohl eher ein Beispiel für klassische Militärallianzen als eine wirkliche internationale Zusammenarbeit. Deutlich wurde dies zuletzt anlässlich des Krieges der NATO gegen Jugoslawien. Dessen Vorgeschichte wirft zudem die Frage auf, ob die überkommenen Strukturen aus der Zeit des Kalten Krieges die Vereinten Nationen in Zukunft nicht blockieren werden - in erster Linie gilt dies für die Veto-Rechte im Sicherheitsrat.
Auf anderen Tätigkeitsfeldern ist der UN ein besseres Zeugnis auszustellen; so haben die WHO und UNICEF durchaus achtbare Erfolge erzielt. Dennoch scheint es, als ende die Macht der UN überall dort, wo sich Konflikte ihrer Mitglieder verschärfen, seien diese blutig oder unblutig. So kann etwa die Welthandelsorganisation WTO nicht verhindern, dass eng verbundene Wirtschaftsmächte wie die USA und die EU im Dienste ihrer Wirtschaftsräume an den Rand eines Handelskrieges geraten. Die Schlichtung eines Streits ist nun einmal auf die Durchsetzungskraft des Schlichters oder den guten Willen der Streitenden angewiesen; und bei internationalen Konflikten fehlt es allzuoft an beidem.
In den letzten Jahren zeichnet sich allerdings ein Wandel in der Struktur der UN ab, dessen politische Bedeutung zur Zeit noch schwer abzusehen ist: die Institutionalisierung internationaler Gerichtshöfe. Anders als der Internationale Gerichtshof in Den Haag, der als Schlichter auf die Schlichtungsbereitschaft der Konfliktbeteiligten angewiesen ist, haben die neuen Gerichtshöfe das Potenzial, den Anfang zu einer durchsetzungsfähigen Judikative zu bilden. Der Internationale Strafgerichtshof etwa, dessen Einrichtung Mitte 1998 beschlossen wurde, wird zur Verfolgung von Schwerstverbrechen wie Völkermord tätig werden, die von den für die Strafverfolgung zuständigen Staaten nicht verfolgt werden oder verfolgt werden können. Voraussetzung ist, dass das Verbrechen auf dem Gebiet oder von Angehörigen eines Staates begangen wurde, der dem Vertrag über den Strafgerichtshof beigetreten ist. Anders als die Tribunale für Ruanda und das ehemalige Jugoslawien wird der Internationale Strafgerichtshof ein ständiges Gericht sein. Zwar soll er nicht von sich aus tätig werden, sondern nur auf Antrag eines Vertragsstaats oder des UN-Sicherheitsrats. Aber trotz dieser bedingten Zuständigkeit zeichnet sich die Möglichkeit ab, dass neben Exekutivorgane wie den UN-Sicherheitsrat eine durchsetzungsfähige und interessenunabhängige Rechtsprechung treten könnte.
Ob aus dieser Möglichkeit Realität wird, wird vor allem von der Bereitschaft der UN-Mitglieder abhängen, die internationalen Gerichte anzuerkennen und in Anspruch zu nehmen. Nicht zuletzt wird es aber an den Gerichten liegen, durch ihre Organisation und Tätigkeit Vertrauen in ihre Integrität und Wirkungsmacht zu erwecken.
Die vorliegende Arbeit über den Internationalen Seegerichtshof in Hamburg beschreibt in diesem Zusammenhang ein Gericht, dessen Bedeutung seit seiner Einrichtung äußerst umstritten ist. Das Seerecht, insbesondere das Seehandelsrecht, betrifft mit den Weltmeeren einen räumlichen Bereich, der sich nationaler Verfügungsbefugnis weitgehend entzieht. Daher könnte gerade in diesem Bereich eine internationale Gerichtsbarkeit effektiv und zweckmäßig sein. Die kritischen Stimmen aber, die in dem Internationalen Seegerichtshof nur eine äußerst kostspielige Einrichtung zur Versorgung verdienter Richter sehen, zweifeln an seiner tatsächlichen Inanspruchnahme durch die UN-Staaten. An dieser Stelle setzen die Ausführungen über die Konkurrenz des Gerichtshofs zu anderen Schlichtungsorganen an. Die Verteilung der Zuständigkeiten ist der Ausgangspunkt, von dem aus der Internationale Seegerichtshof anerkannt werden oder scheitern wird.
Ob der Internationale Seegerichtshof zu einer wirkungsmächtigen Institution werden kann, wird aber nicht zuletzt von seiner inneren Struktur abhängen, ohne die eine tatsächliche Anerkennung seiner Tätigkeit ausgeschlossen ist. Die vorliegende Arbeit gewährt somit nicht nur Einblick in den Aufbau dieses Gerichts, sondern wirft damit auch die Frage nach seiner Überlebensfähigkeit auf - zugleich ein Testfall für die Chancen einer internationalen Gerichtsbarkeit.

Oberhausen, im September 1999      Kai Peters

 

LITERATURVERZEICHNIS

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A. EINFÜHRUNG

I. DAS SEERECHTSÜBEREINKOMMEN

Die Vereinten Nationen haben auf dem Gebiet des internationalen öffentlichen Seerechts 1958, 1960 und 1973-1982 drei diplomatische Konferenzen durchgeführt. Das Resultat der Dritten Seerechtskonferenz ist das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ), das am 10.12.1982 förmlich angenommen wurde. Elfmal innerhalb von neun Jahren tagte die Konferenz, um eines der umfassendsten und imposantesten Vertragswerke in der Geschichte des Völkerrechts zu entwerfen. In 320 Artikeln, neun Anlagen und vier Resolutionen ist das gesamte internationale öffentliche Seerecht, soweit es sich um Friedensrecht handelt, kodifiziert worden.
Am 16.11.1994 trat das SRÜ gemäß Art. 308 SRÜ - ein Jahr nach Hinterlegung der sechzigsten Beitrittsurkunde - in Kraft. Momentan sind 132 Staaten Mitglieder des Übereinkommens, u.a. auch die BRD, die am 14.10.1994 Vertragsstaat des SRÜ geworden ist.

II. DIE ETABLIERUNG DES ISGH

Im Gegensatz zu den vier Genfer Seerechtskonventionen von 1958 enthält das SRÜ sein eigenes Streitschlichtungssystem, das im Teil XV des SRÜ festgehalten ist. Neben der Schiedsgerichtsbarkeit und dem Internationalen Gerichtshof (IGH) stellt das SRÜ in Art. 287 Abs. 1a zur Streitschlichtung ein neues internationales Gericht zur Verfügung: den Internationalen Seegerichtshof (ISGH) mit Sitz in Hamburg, dessen Statut in der Anlage VI des SRÜ niedergelegt ist.
Mit dem Inkrafttreten des SRÜ und dem Beitritt der BRD als Sitzstaat des ISGH waren die Voraussetzungen zur Errichtung des ISGH erfüllt. Nach der Wahl seiner 21 Richter am 01.08.1996 hat der Gerichtshof seine Arbeit als unabhängige internationale gerichtliche Organisation aufgenommen.

 

B. ZUSTÄNDIGKEIT

Die Zuständigkeit des ISGH lässt sich in drei Bereiche aufgliedern: Die obligatorische Zuständigkeit nach Art. 287, die fakultative und die besondere Zuständigkeit.

I. OBLIGATORISCHE ZUSTÄNDIGKEIT

1. "Choice of Procedure"
Gemäß Art. 287 Abs. 1 steht es den Vertragsstaaten frei, ihre die Auslegung oder die Anwendung des Übereinkommens betreffenden Streitigkeiten, dem ISGH, dem IGH, einem allgemeinen oder besonderen seerechtlichen Schiedsgericht zu unterbreiten ("Choice of Procedure"). Die Wahl eines oder mehrerer Streitschlichtungsorgane kann bei Beitritt zum SRÜ oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine schriftliche Erklärung erfolgen.
Haben alle beteiligten Streitparteien den ISGH gemäß Art. 287 Abs. 1 als Streitschlichtungsorgan gewählt und keine besondere Vereinbarung über eine anderweitige Schlichtung der Streitigkeit getroffen (Art. 287 Abs. 4), ist der Weg zu "obligatorische[n] Verfahren, die zu bindenden Entscheidungen führen" eröffnet. Der ISGH kann in diesem Fall sowohl über eine Streitigkeit entscheiden, die die Auslegung und Anwendung des SRÜ betrifft (Art. 288 Abs. 1), als auch über eine Streitigkeit, die ihm auf Grund einer mit den Zielen des SRÜ zusammenhängen internationalen Übereinkunft in Übereinstimmung mit dem SRÜ unterbreitet wird (Art. 288 Abs. 2). Als Entscheidungsgrundlage dienen dem ISGH die Vorschriften des SRÜ und sonstige völkerrechtliche Verträge, Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Grundsätze, solange sie nicht mit dem SRÜ unvereinbar sind (Art. 293 Abs. 1).

2. Art. 280 und Art. 282
Grundsätzlich gilt aber die Subsidiarität der obligatorischen Verfahren. D.h. der Rückgriff auf friedliche Mittel eigener Wahl zur Beilegung der Streitigkeit, z.B. durch diplomatische Verhandlungen, ist gemäß Art. 280 den Streitparteien in jedem Verfahrensstadium vorbehalten. Ebenfalls verdrängen nach Art. 282 allgemeine, regionale oder sonstige Übereinkünfte über Verfahren zur Beilegung einer die Auslegung oder Anwendung des SRÜ betreffende Streitigkeit die Verfahren des Teil XV des SRÜ.

3. Art. 297 und Art. 298
Die Grenzen und Ausnahmen der Anwendbarkeit der obligatorischen Verfahren sind in Abschnitt 3, Teil XV SRÜ festgelegt. Bei Sachverhalten, die souveräne Rechte eines Küstenstaates berühren, wird in Art. 297 die Zuständigkeit auf bestimmte Fälle reduziert. Art. 298 manifestiert die fakultativen Ausnahmen. Selbst wenn ein Staat den ISGH als Streitschlichtungsorgan gewählt hat, kann er die "optional exceptions" jederzeit in Anspruch nehmen, um z.B. bei Streitigkeiten über Seegrenzen, Territorialitätsansprüche, militärische Aktivitäten einschließlich der Bewegung von Kriegsschiffen sowie Angelegenheiten, die vor dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen schweben, das Verfahren vor dem ISGH auszuschließen (vgl. Art. 298 Abs. 1).

II. FAKULTATIVE ZUSTÄNDIGKEIT

1. Art. 280
Wie bereits festgestellt steht es den streitenden Parteien laut Art. 280 jederzeit frei, die zwischen ihnen entstandene Streitigkeit durch friedliche Mittel eigener Wahl zu schlichten. Als solch ein friedliches Mittel kommt auch der ISGH in Betracht. Liegt bei den Parteien - losgelöst vom Auswahlverfahren des Art. 287 - der übereinstimmende Wille vor, die Streitigkeit dem ISGH vorzulegen, ist der ISGH auch nach Art. 280 zuständig. Gemäß Art. 24 Abs. 1 ISGH-Statut ist dies auf der Grundlage einer besonderen Übereinkunft der Streitparteien möglich.

2. Art. 287 Abs. 4 und 5
Die Dominanz des Parteiwillens wird in Art. 287 Abs. 4 und 5 konkretisiert und verdeutlicht. Nach Art. 287 Abs. 4 hat das Verfahren Vorrang, das übereinstimmend von den Streitparteien gewählt worden ist. Art. 287 Abs. 5 erklärt die Schiedsgerichtsbarkeit für zuständig, wenn die Streitenden nicht demselben Verfahren zur Streitbeilegung zugestimmt haben. Diese Vorschriften sollen jedoch nur angewendet werden, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Daraus folgt, dass durch eine besondere Abrede der Parteien ein Fall vor den ISGH gebracht werden kann, selbst wenn der Mechanismus der Verfahrenswahl nach Art. 287 dies ausgeschlossen hätte. Umgekehrt kann natürlich auch die Zuständigkeit des ISGH ausgeschlossen werden, obgleich der ISGH nach Art. 287 Abs. 1 zur Streitschlichtung beauftragt wurde.

3. Art. 299 Abs. 1 und Art. 298 Abs. 2
Gemäß Art. 299 Abs. 1 kann eine Streitigkeit, die durch Art. 297 oder 298 von der Zuständigkeit des ISGH ausgeschlossen ist, bei entsprechender Vereinbarung der Streitparteien, Streitgegenstand eines Verfahrens vor dem ISGH sein. Selbst wenn bereits eine schriftliche Erklärung über einen Ausschluss des Verfahrens in bestimmten Fällen vorliegt, kann diese jederzeit zurückgenommen werden, um die jeweilige Streitigkeit doch noch dem Verfahren des ISGH zu unterwerfen, Art. 298 Abs. 2.

III. BESONDERE ZUSTÄNDIGKEIT

In zwei Fällen hat das Streitschlichtungssytem des SRÜ dem ISGH einen expliziten Vorzug gegenüber den anderen Streitschlichtungsorganen des SRÜ gewährt.

1. Sofortige Freigabe von Schiffen, Art. 292 Abs. 1
Der ISGH kann gemäß Art. 292 Abs. 1 von einem Vertragsstaat angerufen werden, um die sofortige Freigabe von Schiffen und deren Besatzungen, die die Behörden eines Vertragsstaates zurückhalten, sicherzustellen. Erforderlich hierfür ist, dass sich die Parteien innerhalb von zehn Tagen nach der Zurückhaltung des Schiffes nicht über eine anderweitige Streitschlichtung haben einigen können und sich danach nicht auf eine andere Verfahrensart nach Art. 287 verständigt haben.

2. Anordnung vorläufiger Maßnahmen, Art. 290 Abs. 5
Werden von einer Partei in einem Fall, der einem Schiedsgericht vorgelegt werden soll, vorläufige Maßnahmen zur Bildung dieses Schiedsgerichtes verlangt, so kann jede Partei den ISGH auffordern, solche Maßnahmen zu treffen, solange sich die Parteien innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung dieser Maßnahmen nicht auf ein anderes Gericht verständigt haben, Art. 290 Abs. 5.

IV. DER ISGH - EINE OBLIGATORISCHE GERICHTSBARKEIT?

Betrachtet man die einzelnen Zuständigkeitsbereiche des ISGH, so fallen insbesondere die geschilderten Ausnahmen und Begrenzungen der Zuständigkeit durch den allesbestimmenden Parteiwillen ins Auge. In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgeworfen worden, ob es sich bei der in Abschnitt 2 des XV. Teils der SRÜ gewählten Formulierung von der obligatorischen Streitschlichtung lediglich um eine Leerformel handelt.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich für viele Staaten die bindende Entscheidung und zwingende Zuständigkeit eines internationalen Gerichtes nur schwer mit der Vorstellung von eigener staatlicher Souveränitat verbinden lassen. Kein souveräner Staat würde daher eine unmittelbar obligatorische Zuständigkeit eines internationalen Gerichtes anerkennen, gleicht dies doch der Unterzeichnung eines Blankoschecks. Diesen Vorbehalten ist im SRÜ notwendigerweise Rechnung getragen worden: Nur durch fakultative Erklärungen der Mitgliedsstaaten wird die Zuständigkeit des ISGH begründet. Letztlich hängt seine Zuständigkeit daher immer vom Willen der Partei ab.
Obgleich vom ISGH als obligatorische Gerichtsbarkeit daher nicht die Rede sein kann, stellt das Streitschlichtungssytem des SRÜ einen beachtlichen Fortschritt dar: Die Erklärung eines Mitgliedsstaats, an einen Streitschlichtungsmechanismus des SRÜ gebunden zu sein, wenn freiwillige Streitschlichtungsmethoden scheitern, lässt das SRÜ wesentlich weitergehen als andere völkerrechtliche Kodifikationen und fördert damit die sich im Vordringen befindliche Entwicklung der internationalen gerichtlichen Streitschlichtung.

 

C. DIE KAMMER FÜR MEERESBODENSTREITIGKEITEN

Im Rahmen der zweiten organisatorischen Sitzungsperiode des ISGH vom 03.-28.02.1997 ist die Errichtung von vier Kammern abgeschlossen worden. So wurde die Kammer für Fischereiangelegenheiten, für Meeresumwelt, für abgekürzte Verfahren und schließlich für Meeresbodenstreitigkeiten ins Leben gerufen. Letztere verdient auf Grund ihrer besonderen rechtlichen Stellung und Vorgeschichte nähere Beachtung.

I. DIE SONDERSTELLUNG DER KAMMER

Die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten ist ein eigenständiger judikativer Körper innerhalb der Struktur des ISGH. Sie besteht aus elf Richtern aus der Mitte des ISGH und wurde gemäß Teil XI, Abschnitt 5 SRÜ und Art. 14 ISGH-Statut errichtet. Hintergrund dieser besonderen Stellung der Kammer ist der auf den Verhandlungen zum SRÜ entstandene Streit zwischen Anhängern des funktionellen und generellen Systems. Während die Vertreter eines generellen zukünftigen Streitschlichtungssystems die Schaffung eines umfassenden, allgemein zuständigen Gerichtes forderten, befürworteten Anhänger des funktionellen Systems die Errichtung spezieller Kammern und Gerichte für die einzelnen Regelungskomplexe des SRÜ. Eben diese Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten ist Ausdruck eines institutionellen Kompromisses zwischen den verschiedenen Auffassungen.

II. DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER KAMMER

1. Der Teil XI des SRÜ
Die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten beschäftigt sich mit den aus Teil XI des SRÜ resultierenden Streitigkeiten aus dem "Gebiet". Das sind solche, die sich aus der Erforschung und Ausbeutung der Ressourcen des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes ergeben und nach Maßgabe des SRÜ jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse fallen (vgl. Art. 1 Abs. 1 Nr. 1). Das "Gebiet" ist in Art. 136 zum "gemeinsame[n] Erbe der Menschheit" erklärt worden.
Große wirtschaftliche Bedeutung für die Vertragsstaaten erlangt der Teil XI insofern, als hier die Vorschriften über den Tiefseebergbau festgehalten sind. Im Mittelpunkt steht die Errichtung einer Internationalen Meeresbodenbehörde (Art. 156ff.), die den Tiefseebergbau von Staaten und Unternehmen kontrollieren soll, sowie selbst Tiefseebergbau betreiben kann.
Diese Regelungen trafen insbesondere bei den westlichen Industrienationen auf heftige Kritik. Die kostenträchtige Errichtung der Behörde, auf deren Zusammensetzung die Industriestaaten zu wenig Einfluss zu haben befürchteten, und die sehr dirigistischen und protektionistischen Befugnisse dieser Behörde veranlassten viele Industrienationen, dem SRÜ nicht beizutreten. Sie sahen die Prinzipien der unternehmerischen Freiheit und des marktwirtschaftlichen Wettbewerbs beim zukünftigen Tiefseebergbau zu sehr im Hintertreffen und fürchteten zudem eine zu starke Präsenz der Entwicklungsländer bei der Besetzung der Behörde.
Diese Konfliktsituation wurde durch die Verabschiedung eines Durchführungsabkommens zum Teil XI am 29.07.1994 entschärft. In dieser vertragsrechtlich sehr komplizierten Verkoppelung mit dem SRÜ ist die Durchführung der Regelungen aus dem Teil XI den Vorstellungen der Kritiker angeglichen worden. So wurden u.a. die Finanzierung der Behörde aus dem Haushalt der Vereinten Nationen und eine ausgeglichenere Besetzung der Organe des Teil XI hier geregelt.
Die Zugeständnisse des Durchführungsabkommens waren mitursächlich dafür, dass in den letzten zwei Jahren Industrienationen wie Deutschland, Frankreich, das Vereinte Königreich, Italien, Japan und die Großmächte Rußland und China dem SRÜ beigetreten sind. Zwar sind die USA noch nicht Mitgliedsstaat des SRÜ, jedoch ist von ihnen das Durchführungsabkommen zum Teil XI unterzeichnet worden. Zudem findet ein Beitritt der USA zum SRÜ bereits breite Unterstützung im dortigen Schrifttum.

2. Ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 187 und Art. 287 Abs. 2
Das "Choice of Procedure"-Verfahren des Art. 287 Abs. 1 hat keinen Einfluss auf die Zuständigkeit der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten, Art. 287 Abs. 2. Somit liegt eine in allen Fällen, die Streitigkeiten aus dem "Gebiet" betreffen, obligatorische Zuständigkeit der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten vor. Lediglich Art. 188 schränkt dies insofern ein, als bestimmte Streitigkeiten einer Sonderkammer des ISGH (Abs. 1a) oder einem Handelsschiedsgericht vorgelegt werden können (Abs. 2 a).
Die einzelnen Kategorien der Streitigkeiten aus dem "Gebiet", für die die Kammer zuständig ist, sind in Art. 187 aufgezählt.

3. Gutachterliche Tätigkeit gemäß Art. 191 und Art. 159 Abs. 10
Ein weitere ausschließliche Zuständigkeit der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten besteht in ihrer gutachterlichen Funktion. Sind die in Art. 191 und Art. 159 Abs. 10 gegebenen Voraussetzungen erfüllt, kann die Kammer Gutachten an die Versammlung oder den Rat der Internationalen Meeresbodenbehörde abgeben.

4. Erweiterte Beteiligtenfähigkeit
Bemerkenswert ist der Umstand, dass gemäß Art. 187 auf Grund einer Streitigkeit aus dem "Gebiet" nicht nur Vertragsstaaten, sondern auch die Internationale Meeresbodenbehörde, das zu ihm gehörige Unternehmen (Art. 170), juristische und natürliche Personen Parteien eines Verfahrens vor der Kammer sein können. Dadurch ist z.B. internationalen Organisationen, Schiffsreedern und anderen natürlichen Personen der Zugang zur Kammer eröffnet, was eine für die Streitparteien attraktive Neuerung darstellt.

 

D. DER ISGH IM GEFÜGE DER STREITSCHLICHTUNGSORGANE DES SRÜ

Das Streitschlichtungssytem des SRÜ bietet den Vertragsstaaten vier Optionen zur Beilegung von Streitigkeiten. Durch die Schaffung des ISGH stellt sich die Frage, wie sich der neue Gerichtshof unter den etablierten Streitschlichtungsmethoden der Schiedsgerichtsbarkeit und insbesondere gegenüber dem IGH behaupten kann, welche Neuerungen er im Vergleich mit sich bringt und wie die bisherige Praxis seerechtlicher Streitbeilegung ausgesehen hat.

I. DER ISGH UND DIE SCHIEDSGERICHTSBARKEIT

1. Die Rolle der Schiedsgerichtsbarkeit bei der Schlichtung seerechtlicher Streitigkeiten
Das "Choice of Procedure"-Prinzip des Art. 287 Abs. 1 ermöglicht den Parteien den Zugang zum allgemeinen und zum besonderen schiedsgerichtlichen Verfahren. Diese richten sich nach den Vorschriften der Anlage VII und VIII zum SRÜ und unterscheiden sich im wesentlichen dadurch, dass sich die Zuständigkeit der besonderen Schiedsgerichte auf die Gebiete der Fischerei, des maritimen Umweltschutzes, der wissenschaftlichen Meeresforschung und der Navigation beschränkt.
Auf internationaler Ebene sind Schiedsgerichtsverfahren bislang die von den Staaten klar bevorzugte Methode der Streitschlichtung gewesen. Dies hat vor allem den Grund, dass die streitenden Parteien bei einer Unterwerfung unter die bindenden Verfahren des IGH eine zu große Beschränkung ihrer staatlichen Souveränität befürchtet haben. Die Schiedsgerichtsverfahren hingegen räumen den Parteien einen großen Raum zur Einflussnahme auf das Verfahren ein.
Der bisherigen Bevorzugung der Schiedsgerichte ist im Streitschlichtungssystem des SRÜ Rechnung getragen worden: Hat ein Vertragsstaat keine Erklärung über ein Streitschlichtungsmittel gemäß Art. 287 Abs. 1 abgegeben oder haben die Streitparteien nicht demselben Verfahren zugestimmt, so ist die residuelle Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes begründet (Art. 287 Abs. 3 und 5).

2. Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit gegenüber dem ISGH
Die soeben angesprochene Möglichkeit der streitenden Parteien, auf das Verfahren vor einem Schiedsgericht Einfluss zu nehmen, stellt den großen Vorteil dieser Streitschlichtungsmethode dar. Das Vertrauen der Beteiligten in das Verfahren wird dadurch bestärkt, dass sie gemäß Anlage VII SRÜ an der Zusammensetzung des Gerichtes mitwirken können und außerdem Einfluss auf die Verfahrensvorschriften, das anzuwendende Recht und die Grenzen der Entscheidungsbefugnis des Gerichtes haben.
Ein weiterer Vorteil der Schiedsgerichte ist ihre Flexibilität: Eine Streitigkeit, die primär auf politischen oder wirtschaftlichen Fragen, weniger auf rechtlichen Problemen beruht, kann besser vor einem Schiedsgericht verhandelt werden, das eher in der Lage ist, sich dem jeweiligen Streitschwerpunkt personell und prozessual anzupassen. In diesem Zusammenhang stellt der ISGH als fest eingerichteter dauerhafter Gerichtshof, der an die Vorschriften seines Statutes gebunden ist, einen weniger flexiblen Streitschlichtungskörper dar.
Jedoch hat das Statut des ISGH (Anlage VI zum SRÜ) den Vorteilen eines Schiedsgerichtes Tribut gezollt. Art. 15 und 36 seines Statutes sehen nämlich in bestimmten Fällen die Bildung von Sonder- und "ad-hoc"-Kammern vor. Im ersten Fall können die Streitparteien die Bildung einer für ihre Streitigkeit zuständige Sonderkammer beantragen, deren Zusammensetzung mit Zustimmung der Parteien erfolgen muss, Art. 15 Abs. 2 ISGH-Statut. Ferner kann die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten gemäß Art. 36 Abs. 1 ISGH-Statut mit Zustimmung der Parteien eine aus drei ihrer Mitglieder bestehende "ad-hoc"-Kammer bilden. Einigen sich die Parteien über die Zusammensetzung einer solchen Kammer nicht, kann jede Partei ein Mitglied selbst bestellen, das dritte wird einvernehmlich ausgewählt, Art. 36 Abs. 2 ISGH-Statut.
Diese Bestimmungen zeigen deutlich, dass der ISGH die für die Streitenden attraktive Möglichkeit der Einflussnahme am Streitschlichtungsverfahren in sein Statut zu integrieren versucht hat. Der ISGH bietet den Vertragsstaaten mit diesen Vorschriften einen zusätzlichen Reiz, ihn zur Beilegung von Streitigkeiten auszuwählen.

3. Nachteile der Schiedsgerichtsbarkeit gegenüber dem ISGH
Der ISGH besteht aus 21 Richtern, die "wegen ihrer Unparteilichkeit und Ehrenhaftigkeit höchstes Ansehen genießen und anerkannte fachliche Eignung auf dem Gebiet des Seerechts besitzen" (Art. 2 Abs. 1 Statut des ISGH). Die hier normierte Spezialisierung der Richter des ISGH ist der große Vorteil des Gerichtes. Möglicherweise erhoffen sich die streitenden Parteien auf Grund der speziellen Sachkunde des Gerichtshofs sachgerechtere Verhandlungen und Urteile und ziehen daher den ISGH der Schiedsgerichtsbarkeit vor.
Im Rahmen des Art. 287 Abs. 3 und 5 könnte die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes als Ausdruck einer negativen Einstellung der Staaten zur internationalen Streitschlichtung und als ein Unwille der Staaten, sich entgegenzukommen, gewertet werden. Schiedsgerichtsverfahren sind in diesen Fällen nicht das einvernehmlich gewählte Streitschlichtungsforum, sondern vielmehr ein letzter Ausweg. Wahrscheinlich möchte jeder Vertragsstaat, der um sein Ansehen in der internationalen Staatengemeinschaft bedacht ist, den Eindruck vermeiden, auf zwischenstaatlicher Ebene so kompromissunwillig zu sein, dass ein Schiedsgerichtsverfahren mangels Einigung als letztes Mittel eingesetzt werden muss.
Trotz alledem wird aller Voraussicht nach das Schiedsgerichtsverfahren auch weiterhin das am meisten genutzte Schlichtungsverfahren bleiben. Das Spannungsverhältnis zwischen souveränen Rechten des Nationalstaats und internationaler Streitschlichtung durch Dritte ist durch die Mitwirkung und Einflussnahme der Parteien am Schiedsgerichtsverfahren am ehesten kontrollierbar. Daher und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nur wenige Vertragsstaaten des SRÜ eine Erklärung nach Art. 287 Abs. 1 abgegeben haben und damit gemäß Art. 287 Abs. 3 die Zuständigkeit eines allgemeinen Schiedsgerichtes angenommen wird, wird die Schiedsgerichtsbarkeit bei der Schlichtung seerechtlicher Streitigkeiten wahrscheinlich dominieren.

II. DER ISGH UND DER IGH

1. Die Rolle des IGH bei der Schlichtung seerechtlicher Streitigkeiten
Obgleich Schiedsgerichtsverfahren bisher die bevorzugte Streitschlichtungsmethode auf dem Gebiet des Seerechts gewesen sind, hat der IGH gerade auf diesem Gebiet mehr Fälle als auf irgend-einem anderen Gebiet des Völkerrechts verhandelt. Darunter befinden sich Fälle, anhand derer der IGH das Seerecht maßgeblich entwickelt und geprägt hat.
Die bisherige Erfahrung des IGH auf dem Gebiet des Seerechts spricht für ihn. Auch die Tatsache, dass sich die Parteien beim IGH an ein bereits an Fällen entwickeltes Seerecht halten können und dadurch eine gewisse Vorhersehbarkeit der Entscheidungen besteht, ist Argument für die Wahl des IGH als Streitschlichtungsorgan nach Art. 287. Der ISGH stellt gegenüber dem IGH kein völlig neuartiges gerichtliches Konzept dar. Im Gegenteil: Das im Statut geregelte Verfahren des ISGH ist zu großen Teilen dem des IGH nachgebildet, zudem ist der ISGH wie der IGH ein auf internationaler Ebene konzipiertes Gericht. Trotz dieser Parallelen besteht zwischen beiden Gerichten keinerlei institutionelle Verbindung.
Unterschiede von Bedeutung sind in nachfolgenden Fällen auszumachen.

2. Die Qualifikation der Richter
Wie bereits geschildert müssen die 21 Richter des ISGH gemäß Art. 2 Abs. 1 ISGH-Statut ausgewiesene Experten des Seerechts sein. Die 15 Richter des IGH brauchen laut Art. 36 IGH-Statut entweder die Befähigung zur Ausübung der höchsten richterlichen Ämter nach nationalem Recht oder müssen anerkannte Völkerrechtsgelehrte sein. Der entscheidende Unterschied zur Qualifikation der Richter des ISGH ist der, dass das Richteramt am IGH nicht zwingend die Spezialisierung auf ein Gebiet des Völkerrechts voraussetzt.
Die im Statut des ISGH geforderten besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet des Seerechts stellen daher im Vergleich mit dem IGH einen beachtlichen Vorteil dar. Der Zulauf der Vertragsstaaten des SRÜ zum ISGH wird entscheidend davon abhängen, ob sich diese Spezialisierung in positiver Weise auf die Qualität seiner Rechtsprechung auswirken wird oder ob der konkurrierende IGH zu interessengerechteren Urteilen kommen wird.

3. Zuständigkeit im Rahmen des SRÜ
Die Zuständigkeit des IGH zur Beilegung von Streitigkeiten, die unter dem SRÜ entstehen, unterscheidet sich von der des ISGH in drei Fällen.
(a) Dem ISGH ist in bestimmten Fällen das Verfahren über die Freigabe von Schiffen und deren Besatzung vorbehalten.
(b) Das gleiche gilt für die Anordnung vorläufiger Maßnahmen.
(c) Für die in Art. 187 aufgelisteten Sachverhalte ist ausschließlich die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des ISGH zuständig.
Diese besonderen Zuständigkeiten des ISGH sind von großer Bedeutung. Ist es doch wahrscheinlich, dass viele Fälle, die unter dem SRÜ entstehen, durch andere Streitschlichtungsmethoden entschieden werden, so ist dem ISGH durch seine besonderen Zuständigkeiten ein exklusives Tätigkeitsfeld eröffnet. Gerade Streitigkeiten aus dem "Gebiet", die ausschließlich von der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten verhandelt werden, können in Zukunft wesentlicher Bestandteil der Arbeit des ISGH sein. Allerdings fehlen derzeit die technischen Möglichkeiten der Vertragsstaaten, um überhaupt im Tiefseebergbau tätig sein zu können. Daher kann in nächster Zukunft nicht mit derartigen Streitigkeiten gerechnet werden.

4. Zugang zum Gericht
Art. 20 Abs. 2 ISGH-Statut eröffnet auch anderen Rechtsträgern als Staaten den Zugang zum ISGH. Das sind einmal die Rechtsträger in den Fällen, die in Teil XI des SRÜ ausdrücklich erwähnt sind (siehe Art. 187, Buchst. c-e). Zum anderen kann sich diese Ausweitung der Beteiligtenfähigkeit auf Streitigkeiten beziehen, die auf Grund einer sonstigen Übereinkunft unterbreitet wird, die dem Gerichtshof die von allen Parteien dieser Streitigkeit angenommene Zuständigkeit überträgt, Art. 20 Abs. 2, 2. HS ISGH-Statut.
Im Gegensatz hierzu berechtigt Art. 34 Abs. 1 IGH-Statut nur Staaten, als Parteien vor dem IGH aufzutreten. Dieser Unterschied ist elementar, da der IGH danach für Streitigkeiten, an denen nicht-staatliche Rechtsträger beteiligt sind, schlichtweg unzuständig ist. Internationale Organisationen, Unternehmenskonsortien, Firmen und Privat-personen z.B. können sich daher nicht an den IGH, jedoch an den ISGH wenden. Für solche nichtstaatlichen Rechtsträger stellt die Ausweitung des Zugangs somit einen Gewinn und eine attraktive Neuerung dar.

5. Die neue Verfahrensordnung des ISGH
Am 31.10.1997 haben die Richter des ISGH zum Abschluss ihrer vierten Sitzungsperiode die neue Verfahrensordnung des Gerichtshofes ("Rules of the Tribunal") verabschiedet. Ziel dieser Ordnung ist es, durch anwenderfreundliche und kostengünstige Verfahrensvorschriften eine möglichst effiziente Justizverwaltung zu errichten, durch die eine schnelle Erledigung der Fälle gewährleistet wird. Beispiels-weise sind Regelungen über abgekürzte Fristen, sofortige Anhörungen und über den Einsatz von moderner Technologie im Verfahren getroffen worden, die die Dauer der Verfahren beschleunigen und damit die Attraktivität des ISGH als Streitschlichtungsorgan erhöhen sollen. Gegenüber dem IGH, der in den letzten Jahren mit besonders langen Prozesslisten zu kämpfen hat, können sich diese Vorschriften als Vorteil herausstellen.

6. Der ISGH in der Kritik
Gerade in der Diskussion über das Verhältnis des ISGH zum IGH hat die Etablierung des neuen Seegerichtshofes heftige Kritik erfahren: Als Hauptkritikpunkt wird vorgebracht, dass die Etablierung eines zusätzlichen internationalen Gerichtes eine übereinstimmende, gleichmäßige Rechtsprechung und damit auch die einheitliche Entwicklung des Meeresvölkerrechts gefährde. Das Seerecht sei als integraler Bestandteil des Völkerrechts in diesem tief verwurzelt und dürfe daher nicht von einer separaten Institution, deren Zuständigkeit sich auf ein Gebiet des Völkerrecht beschränkt, behandelt werden. Vielmehr müsse auf Grund der engen Verknüpfung zwischen See- und Völkerrecht allein der IGH zur Streitentscheidung berufen sein. Andernfalls wäre eine Abtrennung des Seerechts vom übrigen Völkerrecht und damit die Zerstörung eines einheitliches Völkerrechts zu befürchten.
Diese Befürchtung findet hiernach darin Bestätigung, dass die Richter des ISGH nur ihre Stellung als Experten des Seerechts, nicht jedoch des übrigen Völkerrechts erwiesen haben müssen. Eine mit dem allgemeinen Völkerrecht harmonierende Entwicklung des internationalen öffentlichen Seerechts werde daher allein durch den IGH gewährleistet.
Eine Konkurrenz zwischen ISGH und IGH verbiete sich außerdem aus dem Grund, dass Art. 92 SVN den IGH explizit als Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen vorsieht.
Weiterhin wird vertreten, dass die Unterschiede zwischen IGH und ISGH so unwesentlich seien, dass die mit der Gründung des ISGH entstandenen Neuerungen und besonderen Zuständigkeiten unproblematisch vom IGH durch eine Ergänzung seines Statutes hätten übernommen werden können. Nach dieser Ansicht wäre solch eine Konstruktion eine wesentlich kostengünstigere Alternative gewesen und hätte die kostenträchtige Entstehung einer gerichtlichen Institution verhindert, die mangels besonderer Kompetenzen und zusätzlicher Arbeitsgebiete überflüssig gewesen wäre.
Schließlich wird sogar die Vermutung geäußert, dass der ISGH lediglich Auswuchs der persönlichen Karrierevorstellungen einiger Juristen sei, die an der Etablierung des ISGH beteiligt waren und den ISGH als willkommene Gelegenheit zum Erwerb eines internationalen Richteramtes ansahen.
Zum Hauptkritikpunkt, dass eine zweigleisige Entwicklung des Völkerrechts durch die Schaffung des ISGH gefördert werde, ist folgendes zu bemerken:
Die Feststellung der Kritiker des ISGH, dass das internationale öffentliche Seerecht maßgeblich mit den Regelungen des allgemeinen Völkerrechts verbunden ist, ist zutreffend. Jedoch gibt es keinen berechtigten Grund zu der Annahme, dass sich der ISGH von diesen gewachsenen Grundsätzen entfernen wird: Schließlich besagt Art. 293 Abs. 1, dass ein nach dem Teil XV des SRÜ zuständiges Streitschlichtungsorgan, somit auch der ISGH, zur Streitschlichtung Regelungen des SRÜ und sonstige mit dem SRÜ nicht unvereinbare Regeln des Völkerrechts anzuwenden hat.
Zudem spricht nichts dagegen, dass sich die Richter des ISGH auch auf Rechtssätze stützen werden, die vom IGH im Zuge seiner seerechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden sind. Solange dieses Richterrecht nicht gegen das SRÜ verstößt, ist dessen Berücksichtigung zu erwarten. Die Befürchtung eines Sonderrechts des ISGH erscheint daher unbegründet.
Besonders fragwürdig erscheint die Kritik an der Befähigung der Richter, Entscheidungen im Sinne des allgemeinen Völkerrechts zu treffen. Schaut man auf die am 01.08.1996 gewählten Richter und deren Qualifikationen und Lebensläufe, wird deutlich, dass ihre Arbeit nicht an mangelnden Kenntnissen des allgemeinen Völkerrechts scheitern wird. Die Behauptung, dem ISGH liege bloßes Karrierestreben der Richteramtsanwärter zugrunde, erscheint in diesem Zusammenhang ebenso haltlos. Auch gegen ein Konkurrenzverhältnis zwischen IGH und ISGH ist nichts einzuwenden. Zum einen hat der IGH schon immer in einem Konkurrenzverhältnis zu anderen Streitschlichtungsforen wie der Schiedsgerichtsbarkeit gestanden. Die Verfahrensregeln des IGH zur Bildung von "ad-hoc"-Kammern sind dafür Beleg. Sie wurden nach einer "Rechtsprechungsflaute" des IGH in den 60er und 70er Jahren nur daher eingeführt, um den IGH gegenüber anderen Streitschlichtungsmöglichkeiten wieder attraktiver zu machen.
Zum anderen läuft die an Art. 287 Abs. 1 getroffene Regelung der Verfahrenswahl letztlich auf eine Konkurrenz zwischen den eröffneten Streitschlichtungsmöglichkeiten hinaus: Der Zulauf der Vertragsstaaten zu den einzelnen Instanzen wird von der jeweiligen Qualität ihrer Arbeit abhängen.
Problematischer erscheint die Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Errichtung des ISGH überhaupt notwendig war oder ob eine Ausweitung des Statutes des IGH die kostenträchtige Etablierung eines neuen Gerichtshofes überflüssig gemacht hätte.
Eine zwingende Notwendigkeit zur Gründung des ISGH scheint auf den ersten Blick nicht bestanden zu haben. Schließlich verfügt der IGH über große Erfahrung auf dem Gebiet des Seerechts. Zudem präsentiert sich der ISGH als eine Institution, die sich in ihrem Statut maßgeblich am IGH orientiert. Die Behauptung, dass die Innovationen, die der ISGH mit sich bringt, ebensogut durch eine Modifizierung des IGH-Statutes hätten erreicht werden können, ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Trotz dieser Umstände, die die Rechtfertigung für einen neuen Seegerichtshof in der Tat fragwürdig erscheinen lassen, ist die Entstehung des ISGH aus folgenden Erwägungen verständlich:
Das SRÜ hat dem Trend der letzten Jahre zur Streitschlichtung durch internationale Streitschlichtungsorgane insofern Rechnung getragen, als durch die Vielfalt der in Art. 287 zur Verfügung gestellten Streitschlichtungsmittel die Entscheidung der Staaten für die internationale Streitschlichtung erleichtert wird. Würde der IGH als einzige Institution zur Beilegung von Streitigkeiten, die unter dem SRÜ entstehen, den Vertragsstaaten zur Verfügung stehen, wäre es unwahrscheinlich, dass viele Staaten diese einzelne Instanz akzeptieren würden. Die Befürchtung vieler Staaten, durch internationale Streitschlichtungsmechanismen in ihrer staatlichen Souveränität beschränkt zu werden, wäre in diesem Fall präsenter; durch die Vielfalt von Mitteln zur Streitschlichtung im SRÜ wird sie entschärft.
Der IGH als alleinige Streitschlichtungsinstanz im SRÜ würde zwar den Vorteil einer klaren hierarchischen Struktur und damit vielleicht auch eine gleichmäßigere völkerrechtliche Rechtsentwicklung mit sich bringen. Jedoch ist diese Konstruktion im Hinblick auf die soeben geschilderte Einstellung vieler Staaten zur internationalen Gerichtsbarkeit wenig sinnvoll.
Hieraus ergibt sich, dass das Streitschlichtungssystem des SRÜ aufgrund der Vielfältigkeit seiner Mittel die Entscheidung der Staaten für internationale Streitschlichtung positiv beeinflussen kann und der ISGH als zusätzliches internationales Gericht daher der Entwicklung internationaler Streitschlichtung förderlich ist.
Neben diesem Aspekt und den behandelten Innovationen in Zuständigkeit und Verfahren des ISGH, die die Errichtung des ISGH plausibel erscheinen lassen, ist zum Verständnis der ISGH-Gründung die Rolle der Entwicklungsländer und die Bedeutung des ISGH für diese zu untersuchen.

 

E. DIE BEDEUTUNG DES ISGH FÜR DIE ENTWICKLUNGSLÄNDER

Das SRÜ ist Ausdruck eines neuen Meeresvölkerrechts, das in wesentlichen Zügen von den politischen Zielvorstellungen der Entwicklungsländer gekennzeichnet ist. Eines dieser Ziele war die Schaffung eines neuen Seegerichtshofes, der den Interessen der Entwicklungsländer dienen sollte, ohne in westlicher Tradition zu stehen.

I. DAS ALTE SEERECHT

Das alte Seerecht war hauptsächlich durch das Prinzip der marktwirtschaftlichen Freiheit geprägt. Dies hatte zur Folge, dass viele westliche Industrienationen ohne Rücksicht auf die Belange wirtschaftlich nicht konkurrenzfähiger Nationen das Meer zur Maximierung ihrer Gewinne ausbeuteten. Besonders schmerzhaft für die Entwicklungsländer war dies insofern, als z.B. auch ihre Küstengewässer von den negativen Auswirkungen dieses Gewinnstrebens betroffen waren (z.B. die Überfischung vieler Küstenstreifen durch große Schifffahrtsnationen). Die Entwicklungsländer monierten, dass das marktwirtschaftliche System sie auf Grund ihres fehlenden Wirtschaftspotentials lediglich als Rohstofflieferanten halte und sie im internationalen Wettbewerb ohne besondere Unterstützung konkurrenzunfähig seien. Im Einklang mit der Forderung nach einer neuen Weltwirtschaftsordnung forderten die Entwicklungsländer daher ein neues Seerecht, das die Regelungsmechanismen der freien Marktwirtschaft durch wirtschaftslenkende Maßnahmen zugunsten der "Dritten Welt" ersetzen sollte. Nicht nur eine größere Teilnahme der Entwicklungsländer am Wirtschaftsverkehr, sondern eine Umgestaltung der internationalen Beziehungen und Umverteilung von Wirtschaftsgütern wurden für nötig gehalten. Gleiche Mitwirkungsrechte und eine entsprechende Berücksichtigung ihrer Landsleute bei der Besetzung internationaler Einrichtungen stellten zudem eine Kardinalforderung der Entwicklungsländer dar.

II. DAS NEUE SEERECHT

Das SRÜ hat diese Forderungen in weiten Teilen aufgenommen. Insbesondere der Teil XI verdeutlicht den Einfluss der Entwicklungsländer. Das Meeresbodenregime hat dem Verlangen nach einer neuen Weltwirtschaftsordnung Rechnung getragen und ist dementsprechend wirtschaftslenkend und reglementierend gehalten.
Ferner sind die Festlegung der Grenzen der Küstengewässer (Art. 3ff.), in denen der Küstenstaat souveräne Rechte ausübt, und die Etablierung der ausschließlichen Wirtschaftszone (Art. 55ff.) für die Enwicklungsländer insofern vorteilhaft, als sie die wirtschaftliche Nutzung dieser Zonen den Küstenstaaten vorbehalten. Der Ausbeutung "fremder" Gewässer durch wirtschaftlich potentere Industrienationen ist damit ein Riegel vorgeschoben. Auch ausdrücklich ist an vielen Stellen eine Vorzugsbehandlung der Entwicklungsländer im SRÜ normiert.

III. DAS VERHÄLTNIS DER ENTWICKLUNGSSTAATEN ZUM IGH

Die Entwicklungsländer wollten ihre Vorstellungen eines neuen Seerechts, die Teil des SRÜ geworden sind, effektiv gesichert wissen. Dazu bedurfte es im Rahmen des Streitschlichtungssystems des SRÜ einer gerichtlichen Institution, von der sie glaubten, dass sie ihre Interessen entsprechend berücksichtigen kann. Aus der Sicht der Entwicklungsländer war der IGH dazu nicht in der Lage: Die Beratungen über das zukünftige System zur Beilegung seerechtlicher Streitigkeiten fielen in eine Zeit, in der der IGH durch seine Entscheidung im Südwestafrika-Fall vom 18.07.1966 das Misstrauen vieler Entwicklungsländer erweckte hatte. In diesem Fall ging es um den Rechtsstatus Südwestafrikas. Die Südafrikanische Union sah die ehemalige deutsche Kolonie als Bestandteil ihres Staatsgebietes an und betrieb daher auch dort ihre diskriminierende Apartheids-Politik. Hiergegen erhoben Liberia und Abessinien Klage beim IGH. Obgleich der IGH das Verhalten Südafrikas in drei Gutachten für völkerrechtswidrig erklärte und sich bereits in einem Zwischenurteil für zuständig erklärte, wies der IGH die Klagen gegen die Südafrikanische Union ohne Entscheidung in der Sache zurück. Dieses Verhalten zerstörte das Vertrauen der Entwicklungsländer in den IGH. Sie störten sich am IGH als einer Institution, die sich an traditionell westlichen Vorstellungen ausrichtet und auf Grund der Starrheit der Verfahren nicht zu interessengerechten Ergebnissen kommt.

IV. DER ISGH ALS GERICHTSHOF DER "DRITTEN WELT"

Auf Grund dieses gestörten Verhältnisses waren die Vertreter der Entwicklungsländer auf der Dritten Seerechtskonferenz entschiedene Fürsprecher eines neu zu gründenden Gerichtshofes. Der ISGH ist infolgedessen auch als der "Gerichtshof der Dritten Welt" bezeichnet worden. Er ist gewissermaßen das institutionalisierte Symbol für ein neues Seerecht, das den Interessen der Entwicklungsländer einen hohen Stellenwert einräumt ("a new tribunal for a new law"). Schon die Wahl der Stadt Hamburg als Sitz des ISGH hat in dieser Hinsicht Symbolcharakter. Dies beinhaltet zwar eine Annäherung an die westlichen Industrienationen, jedoch wurde der Sitz des Gerichtshofes bewusst nicht einer der früheren Kolonialgroßmächte wie z.B. den Niederlanden (mit Den Haag als Sitz des IGH) zugeteilt. Auch die erste Besetzung des Präsidentenamtes am ISGH ist in diesem Zusammenhang zu beachten. Der Ghanese Thomas A. Mensah ist zum Präsidenten des Gerichtshofes gewählt worden. Diese Wahl unterstreicht noch einmal die besondere Bedeutung des ISGH für die Entwicklungsstaaten.

 

F. FLAGGSCHIFF ODER GEISTERSCHONER?

I. DIE VORTEILE DES ISGH

Der ISGH bringt beachtliche Innovationen und Vorteile gegenüber den sonstigen Streitschlichtungsorganen des SRÜ mit sich. Insbesondere seine Spezialisierung auf das Seerecht, die erweiterte Beteiligtenfähigkeit und seine prozessökonomische Ausrichtung machen das Verfahren für die Streitparteien attraktiv. Die besonderen Zuständigkeiten erschließen dem ISGH ein exklusives Tätigkeitsfeld, das wahrscheinlich den Schwerpunkt seiner zukünftigen Arbeit ausmachen wird. In diesem Zusammenhang muss insbesondere die ausschließliche Zuständigkeit der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten betont werden. Sind in Zukunft die technischen Voraussetzungen zur Ausbeutung des Meeresbodens durch Tiefseebergbau gegeben, ist die Meeresbodenkammer des ISGH zur Schlichtung hieraus resultierender Streitigkeiten allein zuständig.
Zum IGH steht der ISGH in einem Konkurrenzverhältnis, in das er gegenüber der weitreichenden seerechtlichen Erfahrung des IGH obige Vorteile einbringen kann. Welches Gericht auf dem Gebiet des Seerechts dominieren wird, kann auf Grund der kurzen Bestehensdauer des ISGH nicht abschließend geklärt werden.

II. DIE AKTUELLE AUSLASTUNG

Die theoretischen Vorzüge des ISGH werden bei einem Blick auf die bisherige Rechtsprechungspraxis des ISGH in Frage gestellt. Seit der Wahl seiner Richter am 01.08.1996 hat der ISGH erst einen einzigen Fall abgeschlossen, der am 13.11. 1997 - mehr als fünfzehn Monate nach Arbeitsaufnahme - eingereicht worden war: Gemäß Art. 292 beantragte der Karibikstaat St. Vincent und die Grenadinen beim ISGH die sofortige Freigabe des Öltankers "Saiga" und dessen Besatzung, die von der Regierung Guineas festgehalten wurden. Am 04.12.1997 ordnete der ISGH mit der Mehrheit von 12 zu 9 Stimmen die sofortige Freigabe des Schiffes und die Hinterlegung von 400.000 $ als Kaution für die Freigabe an. Eine erneute Befassung des Gerichtes mit dem Fall war notwendig, weil sich Guinea der Entscheidung nicht beugte. Noch im Februar 1998 lag der Tanker in der guineischen Hauptstadt Conakry fest. Im März desselben Jahres erließ der Seegerichtshof im Eilverfahren eine einstweilige Anordnung, durch die die Streitparteien verpflichtet wurden, in der Streitsache nichts mehr gegeneinander zu unternehmen, was die Lage verschärfen könnte. So wurde auch die Freigabe des Tankers erreicht. Das Urteil in der Hauptsache ließ weitere vierzehn Monate auf sich warten. Am 01.07.1999 schließlich folgte das erste Endurteil des ISGH. Mit eindeutigem Votum von 18 zu 2 Richterstimmen urteilte der Gerichtshof, dass das Vorgehen Guineas bei der Aufbringung der "Saiga" im Widerspruch zu den Vorschriften des SRÜ stand. Fast drei Jahre nach seiner Gründung hat der Seegerichtshof damit seinen ersten Fall abgeschlossen.
Das Dilemma internationaler Gerichtsbarkeiten wurde bereits in diesem ersten Fall allzu deutlich. Die fehlende Möglichkeit der Durchsetzbarkeit internationaler Gerichtsentscheidungen, das Ausweichen auf schiedsgerichtliche Verfahren, die Abhängigkeit des Verfahrensfortgangs vom "good-will" der Streitparteien, all dies ist im Verlauf der Streitigkeit beispielhaft zu finden.
Im August 1999 hat der Seegerichtshof seinen zweiten Fall eröffnet. Neuseeland und Australien rügen die Überfischung einer seltenen Tunfischart durch Japan und begehren vom ISGH die Verpflichtung Japans, die Fangquoten einzuhalten. Ob ein Urteil in der Sache folgen wird, ist noch fraglich, da Japan die Zuständigkeit des ISGH anzweifelt.

III. DIE ERKLÄRUNGEN NACH ART. 287 ABS. 1

Das unter Punkt II. geschilderte Problem verdeutlicht sich, betrachtet man die derzeitigen Erklärungen im Rahmen des "Choice of Procedure" nach Art. 287 Abs. 1.
Von 132 Vertragsstaaten haben gerade 23 überhaupt eine Wahl für oder gegen eines der in Art. 287 Abs. 1 zur Verfügung gestellten Streitschlichtungsmittel getroffen. Bei vierzehn Nennungen des ISGH hat er zwölfmal die erste Wahl bekommen, während der IGH bei ebenfalls vierzehn Nennungen nur achtmal primäres Streitschlichtungsorgan sein soll.
Zwar dominiert damit der ISGH unter diesen Erklärungen. Die überragende Mehrheit von 109 Vertragsstaaten hat jedoch keine Erklärung abgegeben. D.h. nach Art. 287 Abs. 3, dass in diesen Fällen die Zustimmung zu einem schiedsgerichtlichen Verfahren angenommen wird.

IV. DIE CHANCEN DES ISGH

Die derzeit spärliche Beschäftigung des ISGH und der Mangel an Erklärungen nach Art. 287 Abs. 1 zeigen deutlich, dass die meisten Staaten trotz eines institutionellen Trends zu internationaler Streitschlichtung noch nicht bereit sind, sich an bestimmte internationale Streitschlichtungsmechanismen zu binden. Der Schiedsgerichtsbarkeit wird auf Grund der Beeinflussbarkeit der Verfahren meist der Vorzug gegeben. Die Chancen des ISGH, sich als nutzenswerte internationale gerichtliche Institution zu etablieren, liegen vor allem darin, durch einen hohen Bekanntheitsgrad in maritimen Kreisen und eine von Beginn an qualitativ hochwertige und interessengerechte Rechtsprechung die Mitgliedsstaaten des SRÜ davon zu überzeugen, ihn als Streitschlichtungsorgan wahrzunehmen. Erst wenn das Vertrauen der Vertragsstaaten in den ISGH erweckt ist und dementsprechend häufiger von diesen genutzt wird, kann sich der ISGH zu einer wirklichen gerichtlichen Autorität auf dem Gebiet des Seerechts entwickeln. Sollte sich die bislang negative Einstellung der Vertragsstaaten zur Bindung an die obligatorischen Verfahren nach Art. 287 Abs. 1 nicht ändern, kommt dem ISGH lediglich Bedeutung im Rahmen seiner besonderen Zuständigkeiten, insbesondere der für Meeresbodenstreitigkeiten zu.
Die Kritiker des ISGH können sich bestätigt fühlen, sollte der Gerichtshof in den nächsten Jahren ähnlich unbeschäftigt wie in den ersten drei Jahren nach seiner Gründung sein. Ändert sich der Zulauf zum ISGH in nächster Zeit tatsächlich nicht, wird seine aufwendige und kostenträchtige Errichtung trotz aller Innovationen und Vorteile nur äußerst schwierig zu rechtfertigen sein.

 

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Christoph Franz Bornhorn
Der Internationale Seegerichtshof
Flaggschiff oder Geisterschoner?

104 W 87.86
ISBN 978 3 9803911 5 3
1. Aufl. 1999
Leinen, 72 S., 20.00 EUR
(EGA: Experten geben Auskunft 0001)
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kleiner Fisch

 

ANIKKÄNBRÖ & KNETEMELK
© 1999-2014 Beat Karotin jr.

 

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