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Christoph Franz Bornhorn Der Internationale Seegerichtshof Flaggschiff oder Geisterschoner? 104 W 87.86 ISBN 978 3 9803911 5 3 |
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VORWORT Am Ende des
20. Jahrhunderts steht eine Entwicklung am Scheideweg, die - zumindest
als Idee - dieses Jahrhundert von Beginn an durchzog: das Entstehen der
Vereinten Nationen. Der Gedanke einer Zusammenarbeit der Nationalstaaten
jenseits von Militärbündnissen und zweiseitigen Verträgen
fand seinen Ausdruck bereits 1920 in der Gründung des Völkerbundes.
Dieser ist zugleich ein drastisches Beispiel für die Gefahr, der jeder
Versuch einer interessenunabhängigen Kooperation ausgesetzt ist: die
politische Ohnmacht gegenüber den Konflikten seiner Mitglieder. Wohl
keine politische Organisation wurde so deutlich als einflusslos bloßgestellt
wie der Völkerbund durch den zweiten Weltkrieg. Seitdem ist die Idee
der Vereinten Nationen verbunden mit den Zweifeln an ihrer Durchsetzbarkeit. Oberhausen, im September 1999 Kai Peters
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LITERATURVERZEICHNIS Bentzien, Joachim. "Die Zuständigkeit des Internationalen Seegerichtshofes für Streitigkeiten der internationalen Luftfahrt." Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht (ZLW) 1996, S. 145-160. Bogdandy, Armin von. "Zulässigkeit und Konsequenzen einer zweiten Seerechtskonvention." Europa-Archiv (EA) 1993, S. 338-348. Charney, Joachim I. "The Implications of Expanding International Dispute Settlement Systems: The 1982 Convention on the Law of the Sea." American Journal of International Law (AJIL) 1996, S. 69-75. Eitel, Tono. "Eine Konvention zur friedlichen Nutzung der Meere." Europa-Archiv (EA) 1994, S. 701-708. Kimminich, Otto. Einführung in das Völkerrecht. 6. Aufl. Tübingen, Basel 1997. Lauterpacht, Elihu. Aspects of the Administration of International Justice. Cambridge 1991. Nordquist, Myron H. (Hrsg.). United Nations Convention on the Law of the Sea 1982: A Commentary, Vol. V. Dordrecht, Boston, London 1989. Oda, Shigeru. "The International Court of Justice viewed from the Bench." Recueil Des Cours 1993 VII, S. 9-190. Oellers-Frahm, Karin. "Arbitration - A Promising Alternative of Dispute Settlement under the Law of the Sea Convention?" Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV) 1995, S. 457-478. Oxman, Bernard H. "U.S. Interests in the Law of the Sea Convention." American Journal of International Law (AJIL) 1994, S. 167-178. Rembe, Nasila S. Africa and the International Law of the Sea. Alphen aan den Rijn 1980. Rosenne, Shabtai. "Establishing the International Tribunal for the Law of the Sea." American Journal of International Law (AJIL) 1995, S. 806-814. Seidel, Peter. Zuständigkeit und Verfahren des Internationalen Seegerichtshofes in Angelegenheiten der Schiffahrt. Hamburg 1986. Seidl-Hohenveldern, Ignaz. Völkerrecht. 9. Aufl. Berlin, Bonn, München 1997. Sohn, Louis B. "International Law Implications on the 1994 Agreement." American Journal of International Law (AJIL) 1994, S. 696-705. Stahl, Klaus. "Die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes in den Jahren 1965 und 1966." Jahrbuch für Internationales Recht. Bd. 14. Göttingen 1969. Treves, Tullio. "The Law of the Sea Tribunal: Its Status and Scope after November 16, 1994." Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV) 1995, S. 421-451. Vitzthum, Wolfgang Graf & Renate Platzöder. "Pro und Contra Seerechtskonvention." Europa-Archiv (EA) 1982, S. 567-574. Wasum, Susanne. Der Internationale Seegerichtshof im System der obligatorischen Streitbeilegungsverfahren der Seerechtskonvention. München 1984. Wolfrum, Rüdiger. "Die UN-Seerechtskonvention in der Perspektive der Neuen Weltwirtschaftsordnung." In: Delbrück, Jost (Hrsg.). Das neue Seerecht. Berlin 1984, S. 97-118.
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A. EINFÜHRUNG I. DAS SEERECHTSÜBEREINKOMMEN Die Vereinten Nationen haben auf dem Gebiet des internationalen öffentlichen
Seerechts 1958, 1960 und 1973-1982 drei diplomatische Konferenzen durchgeführt.
Das Resultat der Dritten Seerechtskonferenz ist das Seerechtsübereinkommen
der Vereinten Nationen (SRÜ), das am 10.12.1982 förmlich angenommen
wurde. Elfmal innerhalb von neun Jahren tagte die Konferenz, um eines der
umfassendsten und imposantesten Vertragswerke in der Geschichte des Völkerrechts
zu entwerfen. In 320 Artikeln, neun Anlagen und vier Resolutionen ist das
gesamte internationale öffentliche Seerecht, soweit es sich um Friedensrecht
handelt, kodifiziert worden. II. DIE ETABLIERUNG DES ISGH
Im Gegensatz zu den vier Genfer Seerechtskonventionen von 1958
enthält das SRÜ sein eigenes Streitschlichtungssystem, das im
Teil XV des SRÜ festgehalten ist. Neben der Schiedsgerichtsbarkeit
und dem Internationalen Gerichtshof (IGH) stellt das SRÜ in Art. 287
Abs. 1a zur Streitschlichtung ein neues internationales Gericht zur Verfügung:
den Internationalen Seegerichtshof (ISGH) mit Sitz in Hamburg, dessen Statut
in der Anlage VI des SRÜ niedergelegt ist.
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B. ZUSTÄNDIGKEIT Die Zuständigkeit des ISGH lässt sich in drei Bereiche aufgliedern: Die obligatorische Zuständigkeit nach Art. 287, die fakultative und die besondere Zuständigkeit. I. OBLIGATORISCHE ZUSTÄNDIGKEIT 1. "Choice of Procedure" 2. Art. 280 und Art. 282 3. Art. 297 und Art. 298 II. FAKULTATIVE ZUSTÄNDIGKEIT 1. Art. 280 2. Art. 287 Abs. 4 und 5 3. Art. 299 Abs. 1 und Art. 298 Abs. 2 III. BESONDERE ZUSTÄNDIGKEIT In zwei Fällen hat das Streitschlichtungssytem des SRÜ dem ISGH einen expliziten Vorzug gegenüber den anderen Streitschlichtungsorganen des SRÜ gewährt. 1. Sofortige Freigabe von Schiffen, Art. 292 Abs. 1 2. Anordnung vorläufiger Maßnahmen, Art. 290 Abs. 5 IV. DER ISGH - EINE OBLIGATORISCHE GERICHTSBARKEIT? Betrachtet man die einzelnen Zuständigkeitsbereiche
des ISGH, so fallen insbesondere die geschilderten Ausnahmen und Begrenzungen
der Zuständigkeit durch den allesbestimmenden Parteiwillen ins Auge.
In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgeworfen worden, ob es sich bei
der in Abschnitt 2 des XV. Teils der SRÜ gewählten Formulierung
von der obligatorischen Streitschlichtung lediglich um eine Leerformel
handelt.
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C. DIE KAMMER FÜR MEERESBODENSTREITIGKEITEN Im Rahmen der zweiten organisatorischen Sitzungsperiode des ISGH vom 03.-28.02.1997 ist die Errichtung von vier Kammern abgeschlossen worden. So wurde die Kammer für Fischereiangelegenheiten, für Meeresumwelt, für abgekürzte Verfahren und schließlich für Meeresbodenstreitigkeiten ins Leben gerufen. Letztere verdient auf Grund ihrer besonderen rechtlichen Stellung und Vorgeschichte nähere Beachtung. I. DIE SONDERSTELLUNG DER KAMMER Die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten ist ein eigenständiger judikativer Körper innerhalb der Struktur des ISGH. Sie besteht aus elf Richtern aus der Mitte des ISGH und wurde gemäß Teil XI, Abschnitt 5 SRÜ und Art. 14 ISGH-Statut errichtet. Hintergrund dieser besonderen Stellung der Kammer ist der auf den Verhandlungen zum SRÜ entstandene Streit zwischen Anhängern des funktionellen und generellen Systems. Während die Vertreter eines generellen zukünftigen Streitschlichtungssystems die Schaffung eines umfassenden, allgemein zuständigen Gerichtes forderten, befürworteten Anhänger des funktionellen Systems die Errichtung spezieller Kammern und Gerichte für die einzelnen Regelungskomplexe des SRÜ. Eben diese Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten ist Ausdruck eines institutionellen Kompromisses zwischen den verschiedenen Auffassungen. II. DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER KAMMER 1. Der Teil XI des SRÜ 2. Ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 187 und Art. 287 Abs. 2 3. Gutachterliche Tätigkeit gemäß Art. 191 und Art. 159 Abs. 10 4. Erweiterte Beteiligtenfähigkeit
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D. DER ISGH IM GEFÜGE DER STREITSCHLICHTUNGSORGANE DES SRÜ Das Streitschlichtungssytem des SRÜ bietet den Vertragsstaaten vier Optionen zur Beilegung von Streitigkeiten. Durch die Schaffung des ISGH stellt sich die Frage, wie sich der neue Gerichtshof unter den etablierten Streitschlichtungsmethoden der Schiedsgerichtsbarkeit und insbesondere gegenüber dem IGH behaupten kann, welche Neuerungen er im Vergleich mit sich bringt und wie die bisherige Praxis seerechtlicher Streitbeilegung ausgesehen hat. I. DER ISGH UND DIE SCHIEDSGERICHTSBARKEIT 1. Die Rolle der Schiedsgerichtsbarkeit
bei der Schlichtung seerechtlicher Streitigkeiten 2. Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit gegenüber dem ISGH 3. Nachteile der Schiedsgerichtsbarkeit gegenüber dem ISGH II. DER ISGH UND DER IGH 1. Die Rolle des IGH bei der Schlichtung seerechtlicher Streitigkeiten 2. Die Qualifikation der Richter 3. Zuständigkeit im Rahmen des SRÜ 4. Zugang zum Gericht 5. Die neue Verfahrensordnung des ISGH 6. Der ISGH in der Kritik
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E. DIE BEDEUTUNG DES ISGH FÜR DIE ENTWICKLUNGSLÄNDER Das SRÜ ist Ausdruck eines neuen Meeresvölkerrechts, das in wesentlichen Zügen von den politischen Zielvorstellungen der Entwicklungsländer gekennzeichnet ist. Eines dieser Ziele war die Schaffung eines neuen Seegerichtshofes, der den Interessen der Entwicklungsländer dienen sollte, ohne in westlicher Tradition zu stehen. I. DAS ALTE SEERECHT Das alte Seerecht war hauptsächlich durch das Prinzip der marktwirtschaftlichen Freiheit geprägt. Dies hatte zur Folge, dass viele westliche Industrienationen ohne Rücksicht auf die Belange wirtschaftlich nicht konkurrenzfähiger Nationen das Meer zur Maximierung ihrer Gewinne ausbeuteten. Besonders schmerzhaft für die Entwicklungsländer war dies insofern, als z.B. auch ihre Küstengewässer von den negativen Auswirkungen dieses Gewinnstrebens betroffen waren (z.B. die Überfischung vieler Küstenstreifen durch große Schifffahrtsnationen). Die Entwicklungsländer monierten, dass das marktwirtschaftliche System sie auf Grund ihres fehlenden Wirtschaftspotentials lediglich als Rohstofflieferanten halte und sie im internationalen Wettbewerb ohne besondere Unterstützung konkurrenzunfähig seien. Im Einklang mit der Forderung nach einer neuen Weltwirtschaftsordnung forderten die Entwicklungsländer daher ein neues Seerecht, das die Regelungsmechanismen der freien Marktwirtschaft durch wirtschaftslenkende Maßnahmen zugunsten der "Dritten Welt" ersetzen sollte. Nicht nur eine größere Teilnahme der Entwicklungsländer am Wirtschaftsverkehr, sondern eine Umgestaltung der internationalen Beziehungen und Umverteilung von Wirtschaftsgütern wurden für nötig gehalten. Gleiche Mitwirkungsrechte und eine entsprechende Berücksichtigung ihrer Landsleute bei der Besetzung internationaler Einrichtungen stellten zudem eine Kardinalforderung der Entwicklungsländer dar. II. DAS NEUE SEERECHT Das SRÜ hat diese Forderungen in weiten Teilen aufgenommen.
Insbesondere der Teil XI verdeutlicht den Einfluss der Entwicklungsländer.
Das Meeresbodenregime hat dem Verlangen nach einer neuen Weltwirtschaftsordnung
Rechnung getragen und ist dementsprechend wirtschaftslenkend und reglementierend
gehalten. III. DAS VERHÄLTNIS DER ENTWICKLUNGSSTAATEN ZUM IGH Die Entwicklungsländer wollten ihre Vorstellungen eines neuen Seerechts, die Teil des SRÜ geworden sind, effektiv gesichert wissen. Dazu bedurfte es im Rahmen des Streitschlichtungssystems des SRÜ einer gerichtlichen Institution, von der sie glaubten, dass sie ihre Interessen entsprechend berücksichtigen kann. Aus der Sicht der Entwicklungsländer war der IGH dazu nicht in der Lage: Die Beratungen über das zukünftige System zur Beilegung seerechtlicher Streitigkeiten fielen in eine Zeit, in der der IGH durch seine Entscheidung im Südwestafrika-Fall vom 18.07.1966 das Misstrauen vieler Entwicklungsländer erweckte hatte. In diesem Fall ging es um den Rechtsstatus Südwestafrikas. Die Südafrikanische Union sah die ehemalige deutsche Kolonie als Bestandteil ihres Staatsgebietes an und betrieb daher auch dort ihre diskriminierende Apartheids-Politik. Hiergegen erhoben Liberia und Abessinien Klage beim IGH. Obgleich der IGH das Verhalten Südafrikas in drei Gutachten für völkerrechtswidrig erklärte und sich bereits in einem Zwischenurteil für zuständig erklärte, wies der IGH die Klagen gegen die Südafrikanische Union ohne Entscheidung in der Sache zurück. Dieses Verhalten zerstörte das Vertrauen der Entwicklungsländer in den IGH. Sie störten sich am IGH als einer Institution, die sich an traditionell westlichen Vorstellungen ausrichtet und auf Grund der Starrheit der Verfahren nicht zu interessengerechten Ergebnissen kommt. IV. DER ISGH ALS GERICHTSHOF DER "DRITTEN WELT" Auf Grund dieses gestörten Verhältnisses waren die Vertreter der Entwicklungsländer auf der Dritten Seerechtskonferenz entschiedene Fürsprecher eines neu zu gründenden Gerichtshofes. Der ISGH ist infolgedessen auch als der "Gerichtshof der Dritten Welt" bezeichnet worden. Er ist gewissermaßen das institutionalisierte Symbol für ein neues Seerecht, das den Interessen der Entwicklungsländer einen hohen Stellenwert einräumt ("a new tribunal for a new law"). Schon die Wahl der Stadt Hamburg als Sitz des ISGH hat in dieser Hinsicht Symbolcharakter. Dies beinhaltet zwar eine Annäherung an die westlichen Industrienationen, jedoch wurde der Sitz des Gerichtshofes bewusst nicht einer der früheren Kolonialgroßmächte wie z.B. den Niederlanden (mit Den Haag als Sitz des IGH) zugeteilt. Auch die erste Besetzung des Präsidentenamtes am ISGH ist in diesem Zusammenhang zu beachten. Der Ghanese Thomas A. Mensah ist zum Präsidenten des Gerichtshofes gewählt worden. Diese Wahl unterstreicht noch einmal die besondere Bedeutung des ISGH für die Entwicklungsstaaten.
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F. FLAGGSCHIFF ODER GEISTERSCHONER? I. DIE VORTEILE DES ISGH Der ISGH bringt beachtliche Innovationen und Vorteile gegenüber
den sonstigen Streitschlichtungsorganen des SRÜ mit sich. Insbesondere
seine Spezialisierung auf das Seerecht, die erweiterte Beteiligtenfähigkeit
und seine prozessökonomische Ausrichtung machen das Verfahren für
die Streitparteien attraktiv. Die besonderen Zuständigkeiten erschließen
dem ISGH ein exklusives Tätigkeitsfeld, das wahrscheinlich den Schwerpunkt
seiner zukünftigen Arbeit ausmachen wird. In diesem Zusammenhang
muss insbesondere die ausschließliche Zuständigkeit der Kammer
für Meeresbodenstreitigkeiten betont werden. Sind in Zukunft die
technischen Voraussetzungen zur Ausbeutung des Meeresbodens durch Tiefseebergbau
gegeben, ist die Meeresbodenkammer des ISGH zur Schlichtung hieraus resultierender
Streitigkeiten allein zuständig. II. DIE AKTUELLE AUSLASTUNG Die theoretischen Vorzüge des ISGH werden bei einem Blick
auf die bisherige Rechtsprechungspraxis des ISGH in Frage gestellt. Seit
der Wahl seiner Richter am 01.08.1996 hat der ISGH erst einen einzigen
Fall abgeschlossen, der am 13.11. 1997 - mehr als fünfzehn Monate
nach Arbeitsaufnahme - eingereicht worden war: Gemäß Art. 292
beantragte der Karibikstaat St. Vincent und die Grenadinen beim ISGH die
sofortige Freigabe des Öltankers "Saiga" und dessen Besatzung, die
von der Regierung Guineas festgehalten wurden. Am 04.12.1997 ordnete der
ISGH mit der Mehrheit von 12 zu 9 Stimmen die sofortige Freigabe des Schiffes
und die Hinterlegung von 400.000 $ als Kaution für die Freigabe an.
Eine erneute Befassung des Gerichtes mit dem Fall war notwendig, weil sich
Guinea der Entscheidung nicht beugte. Noch im Februar 1998 lag der Tanker
in der guineischen Hauptstadt Conakry fest. Im März desselben Jahres
erließ der Seegerichtshof im Eilverfahren eine einstweilige Anordnung,
durch die die Streitparteien verpflichtet wurden, in der Streitsache nichts
mehr gegeneinander zu unternehmen, was die Lage verschärfen könnte.
So wurde auch die Freigabe des Tankers erreicht. Das Urteil in der Hauptsache
ließ weitere vierzehn Monate auf sich warten. Am 01.07.1999 schließlich
folgte das erste Endurteil des ISGH. Mit eindeutigem Votum von 18 zu 2
Richterstimmen urteilte der Gerichtshof, dass das Vorgehen Guineas bei
der Aufbringung der "Saiga" im Widerspruch zu den Vorschriften des SRÜ
stand. Fast drei Jahre nach seiner Gründung hat der Seegerichtshof
damit seinen ersten Fall abgeschlossen. III. DIE ERKLÄRUNGEN NACH ART. 287 ABS. 1 Das unter Punkt II. geschilderte Problem verdeutlicht
sich, betrachtet man die derzeitigen Erklärungen im Rahmen des "Choice
of Procedure" nach Art. 287 Abs. 1. IV. DIE CHANCEN DES ISGH Die derzeit spärliche Beschäftigung des ISGH und der
Mangel an Erklärungen nach Art. 287 Abs. 1 zeigen deutlich, dass die
meisten Staaten trotz eines institutionellen Trends zu internationaler
Streitschlichtung noch nicht bereit sind, sich an bestimmte internationale
Streitschlichtungsmechanismen zu binden. Der Schiedsgerichtsbarkeit wird
auf Grund der Beeinflussbarkeit der Verfahren meist der Vorzug gegeben.
Die Chancen des ISGH, sich als nutzenswerte internationale gerichtliche
Institution zu etablieren, liegen vor allem darin, durch einen hohen Bekanntheitsgrad
in maritimen Kreisen und eine von Beginn an qualitativ hochwertige und
interessengerechte Rechtsprechung die Mitgliedsstaaten des SRÜ davon
zu überzeugen, ihn als Streitschlichtungsorgan wahrzunehmen. Erst
wenn das Vertrauen der Vertragsstaaten in den ISGH erweckt ist und dementsprechend
häufiger von diesen genutzt wird, kann sich der ISGH zu einer wirklichen
gerichtlichen Autorität auf dem Gebiet des Seerechts entwickeln. Sollte
sich die bislang negative Einstellung der Vertragsstaaten zur Bindung an
die obligatorischen Verfahren nach Art. 287 Abs. 1 nicht ändern, kommt
dem ISGH lediglich Bedeutung im Rahmen seiner besonderen Zuständigkeiten,
insbesondere der für Meeresbodenstreitigkeiten zu.
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